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In Rechten und der Historie gegründete Gegen-Antwort auf die so genannte Hochlöbl. Kayserl. Reichs-Hof-Rath loco exceptionum eingereichte, so rubricirte Vohensteinische Widerlegung der Limpurgischen Ausführung wegen Adelmannsfelden darinnen die von Vohensteinischer Seite gemachte Ausflüchte gäntzlich vernichtet, zugleich aber gewiesen wird, daß die Domina Directa, oder Lehenschafften in Teutschland, wenn selbige bey andern nicht zu Lehen gehen, allodial seyen, und daß insonderheit Adelmannsfelden ein per pactum speciale auf den Vohensteinischen Manns-Stamm restringirtes Limpurgisches Pfand- zugleich aber doch Ritter-Mann-Lehen gewesen, mithin den Gräflich-Limpurgischen Allodial-Erben als Besitzern der uralten Graf- und Herrschafft Limpurg nach Absterben des Manns-Stamms derer von Vohenstein eröffnet und heimgefallen sey, also daß keine consolidatio vasallitica dominii directi cum utili dabey, nach Abgang des Limpurgisch-Männlichen Geschlechtes habe Statt finden können, daher auch reformatoria sententia gehofft werden dörffe. Sivè rechtsgegründete Replic (p. )
In Rechten und der Historie gegründete Gegen-Antwort auf die so genannte Hochlöbl. Kayserl. Reichs-Hof-Rath loco exceptionum eingereichte, so rubricirte Vohensteinische Widerlegung der Limpurgischen Ausführung wegen Adelmannsfelden darinnen die von Vohensteinischer Seite gemachte Ausflüchte gäntzlich vernichtet, zugleich aber gewiesen wird, daß die Domina Directa, oder Lehenschafften in Teutschland, wenn selbige bey andern nicht zu Lehen gehen, allodial seyen, und daß insonderheit Adelmannsfelden ein per pactum speciale auf den Vohensteinischen Manns-Stamm restringirtes Limpurgisches Pfand- zugleich aber doch Ritter-Mann-Lehen gewesen, mithin den Gräflich-Limpurgischen Allodial-Erben als Besitzern der uralten Graf- und Herrschafft Limpurg nach Absterben des Manns-Stamms derer von Vohenstein eröffnet und heimgefallen sey, also daß keine consolidatio vasallitica dominii directi cum utili dabey, nach Abgang des Limpurgisch-Männlichen Geschlechtes habe Statt finden können, daher auch reformatoria sententia gehofft werden dörffe. Sivè rechtsgegründete Replic
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Ad causam citationis ex. l. si contendat Christoph Ludwig von Vohenstein contra gräflich-Limpurgische Frau Wittb und übrige Allodial-Erben, nunc restitutionis in integrum