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Acten-mäßige Geschichts-Erzehlung, Samt Rechts-begründetem Beweiß, Daß Der groß und kleine Zehende zu Tronecken, Und der von den Herrschafftlichen eigenthumlichen Hof-Gütern, in der Marck Thalfang Tronecker Ambts Der Rheingräfl. Landes-Herrschafft von vielen Seculis her, Und nach Maximinischen ehemaligen, sowohl Judicial- als Extra-Judicial-Bekanntnissen, pleno Jure zustehe, und von seliber biß diese Stunde also genossen werden; Mithin Solche von dem nehmlichen Stifft Maximin erst seit dem Jahr 1739. pessima fide, und gegen besser Wissen und Gewissen in neuerlichen Anspruch genommen werden wollen (p. )
Acten-mäßige Geschichts-Erzehlung, Samt Rechts-begründetem Beweiß, Daß Der groß und kleine Zehende zu Tronecken, Und der von den Herrschafftlichen eigenthumlichen Hof-Gütern, in der Marck Thalfang Tronecker Ambts Der Rheingräfl. Landes-Herrschafft von vielen Seculis her, Und nach Maximinischen ehemaligen, sowohl Judicial- als Extra-Judicial-Bekanntnissen, pleno Jure zustehe, und von seliber biß diese Stunde also genossen werden; Mithin Solche von dem nehmlichen Stifft Maximin erst seit dem Jahr 1739. pessima fide, und gegen besser Wissen und Gewissen in neuerlichen Anspruch genommen werden wollen
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Ad Causam Herrn Abts und Convents des Stiffts St. Maximin bey Trier, Contra Weyl. Herrn Rhein-Graf Otto zu Kyrburg, modo Herrn Rhein-Graf zu Grumbach, und übrige Rheingräfliche Herren Agnaten; Decis. Mandati poenalis C. C. postea Citat. ad reassumendum & redintegrandum Acta, modo den Tronecker und Herrschafftlichen Hoff-Flür-Zehenden betreffend