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Ungrund Der Freyherrlich-Künsperg-Wernsteinischen, in Anno 1753 zum Druck beförderten, hin und wieder divulgirten so rubricirten Kurzen doch gründlichen Gegen-Anzeige und Information, sive: Acten- und Wahrheitsmäsige Erläuterung und Demonstration, Daß der Erb-Marschall des Burggrafthums Nürnberg Carl Friedrich Erdmann Freyherr von Künsperg auf Wernstein kein immediater von Adel, sondern ein wahrer Landsaß des Burggrafthums Nürnberg, dahero der zu Veitlahm Anno 1752 auf Hochfürstlich-Bayreuthischen Territorio, gegen den Hochfürstlich-Brandenburgischen Beamten, und ein demselben zu Tuirung Hochfürstlicher Landes Gerechtsame Commando, von ihm und denen Seinigen verübte exorbitante Frevel, für eine in denen Reichsfundamental-Gesezen verpönte Rottirung und höchststräfliche Empörung gegen seinen Landesfürsten und Lehen-Herrn anzusehen, derselbe durch Revocation des dortmals selbst offerirten und freywillig erlegten Abolitions-Quanti, sich der ihme angediehenen Hochfürstlichen Gnade hinwiederum verlustig gemachet, dahero jenen Frevel in denen Hochfürstlichen Bayreuthischen Landen und Gerichten nunmehro zu verbüsen schuldig und gehalten sey (p. )
Ungrund Der Freyherrlich-Künsperg-Wernsteinischen, in Anno 1753 zum Druck beförderten, hin und wieder divulgirten so rubricirten Kurzen doch gründlichen Gegen-Anzeige und Information, sive: Acten- und Wahrheitsmäsige Erläuterung und Demonstration, Daß der Erb-Marschall des Burggrafthums Nürnberg Carl Friedrich Erdmann Freyherr von Künsperg auf Wernstein kein immediater von Adel, sondern ein wahrer Landsaß des Burggrafthums Nürnberg, dahero der zu Veitlahm Anno 1752 auf Hochfürstlich-Bayreuthischen Territorio, gegen den Hochfürstlich-Brandenburgischen Beamten, und ein demselben zu Tuirung Hochfürstlicher Landes Gerechtsame Commando, von ihm und denen Seinigen verübte exorbitante Frevel, für eine in denen Reichsfundamental-Gesezen verpönte Rottirung und höchststräfliche Empörung gegen seinen Landesfürsten und Lehen-Herrn anzusehen, derselbe durch Revocation des dortmals selbst offerirten und freywillig erlegten Abolitions-Quanti, sich der ihme angediehenen Hochfürstlichen Gnade hinwiederum verlustig gemachet, dahero jenen Frevel in denen Hochfürstlichen Bayreuthischen Landen und Gerichten nunmehro zu verbüsen schuldig und gehalten sey
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Cum adjunctis von Lit. A. bis Aaaa. Bayreuth, Mense Octobris 1756.