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Demnach von Ihro Kayserl. Majestät an beyder dieses Löbl. Schwäbischen Creyses Ausschreibenden Fürsten, Hoch-Fürstl. Gnaden und Hoch-Fürstl. Durchlaucht, mittelst eines sub dato Wien den 16. Aug. verwichenen Jahrs erlassenen allergnädigsten Rescripts, das Ansinnen geschehen, daß, da Allerhöchst Dieselbe das, von Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen des Heil. Röm. Reichs, wegen Abstellung der vielen, bey denen Handwerks-Zünfften, seit denen, vor diesem, von dem Reich gemachten Policey-Ordnungen, eingeschlichenen Mißbräuchen, unterm 22. Junii vorher abgegebene Reichs-Gutachten allergnädigst raficiret (p. )
Demnach von Ihro Kayserl. Majestät an beyder dieses Löbl. Schwäbischen Creyses Ausschreibenden Fürsten, Hoch-Fürstl. Gnaden und Hoch-Fürstl. Durchlaucht, mittelst eines sub dato Wien den 16. Aug. verwichenen Jahrs erlassenen allergnädigsten Rescripts, das Ansinnen geschehen, daß, da Allerhöchst Dieselbe das, von Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen des Heil. Röm. Reichs, wegen Abstellung der vielen, bey denen Handwerks-Zünfften, seit denen, vor diesem, von dem Reich gemachten Policey-Ordnungen, eingeschlichenen Mißbräuchen, unterm 22. Junii vorher abgegebene Reichs-Gutachten allergnädigst raficiret